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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Unterstützung von Familien,Senioren und Kindern e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 57482 Wenden.Zu den Kirchen 11. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Siegen - Vereinsregister - einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe sowie es Schutzes der Familie.Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfe beim fertigen von Schriftstücken,Hilfe bei Behördengängen, Hilfe bei Betreuung,Gestaltung von Freizeiten jeder Art,Hausaufgabenhilfe,Einkaufshilfe etc..
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter anstellen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die den Vereinszweck gemäß § 2 unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Schuljahres oder durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenführer sowie 2 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden, wird der Vorsitzende einmal für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand kann in angemessenem Rahmen vom Verein die Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen verlangen, wenn diese Auslagen für die Erfüllung von dem Vereinszweck dienenden Vorstandsaufgaben entstanden sind und die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes eine solche Erstattung beschließt.

 

§ 7 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, als Kassenprüfer/in. Der/die Kassenprüfer/in prüft die Jahresabrechnung und berichtet darüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01.bis zum 31.12 eines Jahres

 

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Evangelische Kirche der Gemeinde Wenden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Senioren oder Familienhilfe zu verwenden hat.